Standards

  1. Definitionen

    1. Definition von Halal-Lebensmitteln

      1. Alle Lebensmittel und Getränke und deren Inhaltsstoffe sind erlaubt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind.
      2. Es beinhaltet keine Bestandteile von Tieren, die den islamrechtlichen Richtlinien entsprechend nicht halal sind oder nicht entsprechend den Richtlinien der islamischen Normativität geschlachtet wurden.
      3. Es beinhaltet keine durch die islamische Normativität befundene Unreinheiten (najasa/najis).
      4. Es ist unschädlich für die Konsumierung, beinhaltet keine Schadstoffe, Gifte oder nachweislich gefährliche Substanzen.
      5. Es wurde nicht mit Werkmaterial hergestellt, das durch najis oder Verbotenem verunreinigt wurde.
      6. Es beinhaltet keine menschlichen Teile oder Derivate davon.
      7. Während der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Behandlung, Beförderung, Abpackung, Lagerung und Verteilung müssen für die Lebensmittel alle Vorschriften unter Punkt 1.1. eingehalten werden und/oder sie müssen von allen anderen Lebensmitteln oder Dingen physisch getrennt werden, die islamrechtlich als unrein gelten.
    2. Definition von Haram (verbotenen)-Lebensmitteln und Nadjas – Unrein

      1. Alles was vom Hund und Schwein stammt, auch ein Derivat, ist untersagt und wird auch als Unreinheit bezeichnet.
      2. Halal-Lebensmittel, welche mit Haram-Lebensmitteln oder unreinen Dingen verunreinigt wurden
      3. Halal-Lebensmittel, die in direkten Kontakt mit nicht erlaubten oder unreinen Lebensmittel geraten
      4. Alle Gegenstände oder Flüssigkeiten, die aus den Öffnungen von Menschen oder Tieren ausgestossen werden, sind unrein. Dazu gehört: Urin, Blut, Erbrochenes, Eiter, Plazenta, Exkremente, Sperma und Eizellen von Schweinen oder Hunden. Ausgenommen davon sind Sperma, Enzyme und Eizellen von anderen Tieren.
      5. Aas sowie eigentlich erlaubte Tiere, welche aber nicht den islamischen Normen entsprechend geschlachtet wurden.
      6. Alkohol und alle Speisen, Lebensmittel oder Getränke, die damit gemischt sind. Alle Formen von Rauschmitteln sind da eingeschlossen.
  2. Anforderungen

    1. Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Verarbeitungsmittel

      Alle Utensilien, die beim Prozess der Herstellung eine Rolle spielen, müssen den Halal-Normen entsprechen. Sämtliche Produktionsschritte und Utensilien, die zur Nutzung kommen, müssen in den Halal-Prüfungsprozess bei einer Halal-Zertifizierung einbezogen werden.

      1. Alle Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Verarbeitungshilfsmittel, welche bei der Produktion mit dem Produkt in Verbindung kommen könnten, müssen frei von unzulässigen Stoffen oder Substanzen sein.
      2. Alle Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Verarbeitungshilfsmittel, welche bei der Produktion mit dem Produkt in Verbindung kommen könnten, müssen frei von najis sein.
      3. Für die Produktion, Verarbeitung und Transport von einem Halal-Produkt und einem Haram-Produkt dürfen jeweils nicht dieselben Utensilien verwendet werden.
      4. Sollten gleiche Utensilien, Geräte und Maschinen verwendet werden, dürfen sie nicht in derselben Produktionsphase durchgeführt werden. Bevor Halal-Produkte produziert werden können, bedarf es einer durch die Halal-Aufsicht vereinbarte Vollreinigung.
    2. Lebensmittelsicherheit, Hygiene

      Generell gelten die hiesigen vom Bundesamt für Gesundheit gegebenen Verordnungen zur Lebensmittelsicherheit und Hygiene als Norm.

      1. Einschränkungen gibt es bei der Frage der zulässigen chemischen, tierischen und genetisch veränderten Zusatzstoffe.

        1. Alle chemischen Zusatzstoffe müssen den Halal-Normen in der Gewinnung (Ursprung muss halal sein), Produktion und der Abfertigung entsprechen.
        2. Alle tierischen Zusatzstoffe müssen den Halal-Normen in der Gewinnung (Ursprung muss halal sein), Produktion und der Abfertigung entsprechen. Alle tierischen Zusatzstoffe, welche von einem Tier stammen, das haram ist, sind unzulässig. Produkte mit solchen Inhaltsstoffen sind verboten.
        3. Genetisch veränderte Zusatzstoffe bedürfen einer individuellen Überprüfung im Zertifizierungsprozess.
        4. Im Zweifelsfall müssen entsprechende Fachpersonen und fachspezifische Institutionen zur Überprüfung hinzugezogen werden.
      2. Einschränkungen gibt es bei der Frage der zulässigen Zucht der Tiere, deren Futtermittel und Tierarzneirückstände.

        1. Halal-Tiere, die absichtlich mit verbotenen oder unreinen Lebensmitteln gefüttert werden, sind einer genauen Abklärung zu unterziehen, da es den Status der Zulässigkeit beeinträchtigen kann. Es gilt eine Überprüfung der Futtermittel durchzuführen
        2. Halal-Tiere, welche mit haram oder Najis Arzneimittel behandelt werden, können haram werden. Es gilt eine Überprüfung der Arzneimittel vorzunehmen.
      3. Einschränkungen gibt es bei der Frage der Nahrungsmittelergänzung.

        1. Inhalte der Nahrungsmittelergänzungen müssen alle den Halal-Normen entsprechen. Die Inhaltsstoffe sind bei Notwendigkeit zu überprüfen.
    3. Prozess zur Herstellung von Halal Lebensmitteln

      Es gilt die generelle Regel aus der islamischen Normativität: Alles ist grundsätzlich halal, ausser, was durch die Quellen der islamischen Normativität klar davon ausgeschlossen und als haram deklariert wurde.

      1. Quellen für die Gewinnung von Halal-Lebensmitteln und Getränken

        1. Tierische Produkte

          Alle Landtiere sind halal, ausser den folgenden:

          1. Tiere, die nicht der islamischen Normativität entsprechend geschlachtet wurden.
          2. Tiere, die haram und najis sind: Dazu gehören explizit das Schwein und der Hund.
          3. Tiere mit langen Reisszähnen oder Stosszähnen, die zum Jagen gedacht sind, wie etwa Tiger, Bären, Elefanten, Katzen, Affen.
          4. Jagdvögel
          5. Ungeziefer oder giftige Tiere. Tiere, die als repulsiv gelten. Dazu gehören etwa Ratten, Kakerlaken, Hundertfüsser, Skorpione, Schlangen, Wespen und ähnliche Tiere.
          6. Halal-Tiere, die aber absichtlich und kontinuierlich mit verbotenen Lebensmitteln bewirtschaftet werden. Deren Einstufung muss individuell evaluiert werden.
          7. Andere Tiere, welche explizit durch die normativen Quellen verboten werden, wie Esel und Maultiere.

          Im Zweifelsfall muss eine individuelle Prüfung durchgeführt werden.

        2. Wassertiere

          Alle Wassertiere sind halal ausser giftige, vergiftete und gesundheitsschädigende Wassertiere. Tiere, welche auch ausserhalb von Wasser überleben (betrifft vor allem Reptilien, Krokodile, Schildkröten, Frösche etc.) sind nicht halal. Wassertiere, die in einer unreinen Umgebung leben, oder mit unreinem Nahrungsmittel gefüttert werden, müssen einer Überprüfung unterzogen werden. Sie können je nach Befund als haram eingestuft werden.

        3. Pflanzliche Produkte, Derivate, Getränke
          1. Alle pflanzlichen Produkte und deren Derivate sind halal. Alle Pilztypen, Mikro-Organismen (z.B. Bakterien, Algae und Fungi etc.) und deren Nebenprodukte und Derivate davon sind halal. Alle Mineralien und Chemikalien sind halal. Davon ausgeschlossen sind giftige, vergiftete und gesundheitsgefährdende Produkte.
          2. Alle Getränke sind halal ausser jenen, die Alkohol beinhalten oder giftige und/oder gesundheitsschädigende Inhalte aufweisen.
          3. Getränke und Nahrungsmittel welche Produkte oder Nebenprodukte aus genetisch modifizierten Organismen oder andere Inhaltsstoffe aus genetischem Material von Tieren, die nicht halal sind, werden als haram betrachtet.
          4. Produkte aus giftigen Wassertieren oder giftigen Pflanzen sind nur dann halal, wenn die schädigenden Substanzen vollständig eliminiert wurden.
          5.  
        4. Schlachtung
          1. Die Schlachtung des Tieres muss durch einen praktizierenden, zurechnungsfähigen, erwachsenen Muslim durchgeführt werden. Jener muss die grundlegenden Regeln, der von der islamischen Normativität vorgeschriebenen Richtlinien für das Schlachten kennen.
          2. Der Muslim, welcher das Schlachten vollzieht, sollte von HALALSUISSE oder einer befugten Zertifizierungsstelle über ein gültiges Fähigkeitszertifikat verfügen.
          3. Das Schlachttier muss zu den im Islam zum Verzehr erlaubten Tieren gehören.
          4. Das Tier muss zum Zeitpunkt der Schlachtung lebendig sein.
          5. Der gute Gesundheitszustand des zu schlachtenden Tieres muss von einer kompetenten Behörde (Tierarzt) bestätigt werden. Kranke Tiere sind nicht erlaubt.
          6. Die Absicht muss Allah gewidmet sein. Sein Name muss unmittelbar vor der Schlachtung ausgesprochen werden (tasmiyah: bismi-Llah).
          7. Es ist vorzüglich während der Schlachtung in Richtung der Qiblah (Gebetsrichtung nach Mekka) zu stehen. Dies stellt jedoch keine Bedingung dar.
          8. Alle Schlachtutensilien dürfen nur für die Halal-Schlachtung benützt werden. Sie müssen hygienisch gereinigt sein und es darf keine Unreinheiten auf den Schlachtutensilien geben.
          9. Das Messer muss scharf sein. Andere Materialien wie Knochen, Nägel, Zähne etc. dürfen nicht zur Schlachtung benutzt werden.
          10. Der Einstich bei der Halal-Schlachtung sollte am Hals knapp unterhalb des Adamapfels beginnen. Bei Tieren mit langen Hälsen unterhalb des Adamapfels. Der Schnitt sollte die Luftröhre, die Speiseröhre, die Halsschlagadern und Jugularvenen alle durchtrennen, damit die Verblutung des Tieres schneller erfolgt. Das Tier muss vollständig ausgeblutet werden.
          11. Ein befugter Inspektor sollte den Ablauf der Schlachtung begutachten, damit die Schlachtung zertifiziert werden kann.
          12. Bei Geflügel darf die Verbrühung erst nach sicherem Eintritt des durch die islamrechtlich korrekte Schlachtung evozierten Todes beginnen.
          13. Elektrische Betäubung ist prinzipiell nicht zulässig und kann bei Notwendigkeit [1]nur bei Lämmern, Schafen, Rinder und Kälbern unter nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden:
            Tier Strom (Ampere) Dauer (Sekunden)
            Geflügel (*) 0.25-0.50 3.00-5.00 (max.8)
            Lamm 0.50-1.00 2.00-3.00 (max.8)
            Ziegen 0.70-1.00 2.00-3.00 (max. 8)
            Schafe 0.70-1.20 2.00-3.00 (max. 8)
            Kalb 0.50-1.50 3.00 (max. 8)
            Rind/Ochse (jung) 1.50-2.50 2.00-3.00 (max.8)
            Kuh 2.00-3.00 2.50-3.50 (max.8)>
            Stier 2.50-3.50 3.00-4.00 (max.8)
            Büffel 2.50-3.50 3.00-4.00 (max.8)
            Strauss >0.75 10.00
            Notiz: Die Stromschläge und die Dauer müssen auf das Gewicht und Grösse des Tieres angepasst werden.

            Das Tier darf durch die elektrische Betäubung nicht sterben
            (Zwischen 100 – 400 Volt).

          14. Die Betäubung durch Schlachtschussapparate wird nur nach genauer Prüfung im einzelnen Fall unter restriktiven Voraussetzungen gegebenenfalls als halal erklärt (Ergänzender Artikel dazu hier). Grundsätzlich ist sie nicht erlaubt. Das Töten durch Zufuhr von CO2, bzw. Erstickung oder Genickbruch ist strikt verboten. Das Fleisch wird bei Anwendung dieser Methode haram.
          15. (*) Bei Geflügel sollte im Generellen keine elektrische Betäubung stattfinden, da die Sterbensrate auf Grund des Elektroschocks viel zu gross ist. Dies ist die Mehrheitsmeinung der meisten etablierten internationalen und relevanten Fatwa-Councils[2]. Zudem ist es in der Schweiz zulässig, Geflügel ohne Betäubung zu schlachten.
          16. Das Schlachten im Islam erlaubter Tiere durch Nicht-Muslime ist nur für praktizierende und bekennende [3]Christen und Juden zulässig, wenn diese auch folgende Bedingungen einhalten:
            • Tasmyah, die Erwähnung Gottes sollte auch durch die Christen und Juden erfolgen, und zwar: „Im Namen Gottes“. Die Schlachtung darf auf keinen Fall einem anderen „Gott“ gewidmet sein.
            • Das Tier muss wie unter Punkt 2.3.1.4.10 geschlachtet werden
            • Das Tier darf nicht durch einen anderen Einfluss ausser der Durchtrennung der Halsschlagadern sterben. Betäubung durch Erstickung, Zufuhr von CO2, Genickbruch etc. sind nicht zulässig.
            • Bei elektrischer Betäubung gelten dieselben Richtlinien, die unter Punkt 2.3.1.4.13 erwähnt sind. Bei Geflügel sollte keine Betäubung stattfinden es besteht keine Garantie, dass das Tier dadurch nicht stirbt.
            • Das Tier muss zum Zeitpunkt der Schlachtung lebendig sein.

            Hinweis: HALALSUISSE zieht muslimische Schlachtmeister bei einer Zertifizierung vor.

          17. Das Schlachten durch andere Nicht-Muslime (ausser Christen und Juden) ist unzulässig.
          18. Bei der Schlachtung von Geflügel am Laufband kann der Prozess durch das Aussprechen der Tasmyah beim Anlasser einmal getätigt werden, solange die Maschine dann nicht unterbrochen wird. Bei Unterbruch muss die Tasmyah erneut ausgesprochen werden.
          19. Andere Tiere sollten manuell geschlachtet werden.
        5. Jagdfleisch
          1. Gejagt werden dürfen nur Tiere, welche im Islam nicht verboten sind.
          2. Der Jäger muss ein erwachsener, zurechnungsfähiger Muslim sein oder ein erwachsener und zurechnungsfähiger Christ oder Jude.
          3. Die Absicht muss die Jagd des Tieres für den Verzehr sein. Eine unbeabsichtigte Tötung des Tieres auch mit einem Jagdutensil macht das Tier für Muslime ungeniessbar.
          4. Beim Werfen, Schiessen oder der Entfesselung der Jagdtiere muss Allahs Name erwähnt werden oder es darf zumindest niemand ausser Ihm angerufen werden.
          5. Falls das Tier betäubt wird, muss es schliesslich entsprechend den islamischen Vorschriften geschlachtet werden.
          6. Tiere, die auf Grund der Flucht stürzen und dabei sterben, sind nicht erlaubt. Tiere, die ins Wasser fallen und dabei ertrinken, sind nicht erlaubt.
          7. Das Tier muss durch den beabsichtigten Jagdschuss oder ein dazu losgeschicktes Jagdtier erlegt sein. Falls es noch lebt, muss es nach den islamischen Vorschriften vor Ort geschlachtet werden.

Quellen der Richtlinien

Alle Richtlinien der HALALSUISSE beruhen auf den international erarbeiteten Richtlinien folgender Organisationen: OIC (Organisation Islamic Conference) mit den folgenden Standards OIC/SMIIC 1:2011 /2:2011 /3:2011, International Islamic Fiqh Academy mit Empfehlung vom 1. Januar 2012 in Bezug auf die Schlachtvorschriften, European Council of Fatwa mit Empfehlungsschreiben vom 01.März 2012 bezüglich der Betäubungsfrage, The Permanent Committee of Research and Fatwa (KSA), Darul-Ifta Jamia Sarul Ulum, Karachi, Mufti Pakistan, Union of Scientists of Islamic Research, Al-Azhar, The Council Fuqaha of America, Malaysian Halal Standards MS 1500:2009

  1. Wenn unter anderem gesetzliche Grundlagen keine andere Alternative zulassen.
  2. Dazu gehören: The European Council of Fatwa, The Islamic Fiqh Council, The Council Fuqaha of America, The permanent Committee of research and Fatwa (KSA), Union of Sicentists of Islamic Research Al-Azhar, Muslim World League
  3. Im Islam ist das Fleisch praktizierender und bekennender Christen und Juden zulässig, solange sie ihr Fleisch auch geschächtet haben. Im heutigen Kontext definiert sich jedoch nur noch eine Minderheit primär durch das Christentum. Viele geben an, keinem Glauben mehr anzugehören oder zu praktizieren. Durch diese Tatsache fallen mindestens die Hälfte der hier lebenden Bevölkerung nicht mehr in die Definition der Christen oder Juden im islamischen Sinne. Die Menschen oder gar den Staat hier als jenen der Ahl-al-Kitab (Leute der Schrift: Thora & Bibel) bezeichnen zu wollen, ist auch bei Erwähnung des judeo-christlichen Erbes keineswegs berechtigt. Die hiesigen Staaten definieren sich als religionsneutral, sind also weder christlich noch jüdisch. Wir leben in den hiesigen europäischen Kontexten in pluralistischen Gesellschaften, in denen Christen, Juden, Atheisten, Freidenker, Anarchisten, Buddhisten, Hindus und Muslime etc. zusammenleben. Die Behauptung, es handle sich um christliche Staaten, die Bevölkerung sei christlich und daher sei ihr Fleisch halal, verkennt den pluralistischen Charakter des modernen europäischen Gesellschaftssystems. Daher müsste beim Kauf von Fleisch bei „Christen“ zuerst einmal abgeklärt werden, ob diese sich überhaupt als Christen definieren und praktizierende Gläubige sind. Das zweite Problem stellt sich beim Schlachtablauf. Es ist bekannt, dass die heutigen Schlachthöfe keine Schächtungen vornehmen. Alle Tiere werden zuerst betäubt. In manchen Fällen aber kommt dabei eine Methode zur Anwendung (beispielsweise der tödliche Bolzenschuss, die Erstickung, der Genickbruch).

Alban Gurgurovci

Ich lebe meine Serviceorientiertheit voll aus, helfe, unterstütze und berate Menschen gerne. Meine Mitmenschen beschreiben mich als ruhige, überlegte und disziplinierte Persönlichkeit, der sich für verschiedenes interessiert. Das Thema „halal“ interessiert mich ausgesprochen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen islamischen Rechtsschulen finde ich spannend.

In meiner Freizeit treibe ich gerne Sport, wenn möglich in der Natur. Zudem habe ich eine besondere Beziehung zum Kulinarischen und probiere beim Kochen gerne neue Gerichte aus.

Karim Hanafi

Durch meine Tätigkeit im Personalbereich übe ich meine Leidenschaften als Haupttätigkeit aus - das Arbeiten mit verschiedenen Menschen. Eine weitere Leidenschaft ist der Halal-Bereich. Mich faszinieren die verschiedenen Fassetten, egal ob der „Food“ oder „Non-Food Bereich“, beides ist gleichermassen spannend.

In meiner Freizeit bin ich viel in der Natur. Meistens trifft man mich auf einem Berg, am Sporttreiben oder bei meinen Bienenvölkern.

Enes Rrustemi

Ich habe im Jahre 2016 mein eidgenössisches Diplom in chemischer Technologie erfolgreich abgeschlossen und setze mein Können in der Abteilung Forschung & Entwicklung als Prozessspezialist in einem weltweit bekannten Chemiekonzern für Nahrungsergänzungsmittel ein.

In meiner Freizeit beschäftige ich mich mit der Kunst des Filmens und der Fotografie, welche ich in verschiedenen Bereichen, so auch für den Verein HALALSUISSE einsetze.

info@halalsuisse.ch

St. Jakobs-Strasse 2
CH-4132 Muttenz/BL

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