Die Bolzenschussbetäubung vor der rituellen Halal-Schlachtung

Immer wieder flammen an den verschiedenen Halal-Konferenzen und auf den sozialen Netzwerken Diskussionen um die Frage der Betäubung vor der Schächtung auf. Die Anwendung der Bolzenschussmethode steht dabei ganz besonders im Fokus und erregt die Gemüter. Meist sind die unter Muslimen kursierenden Aussagen vage und es fehlt an Sachlichkeit.

HALALSUISSE ist dieser Frage in einer Recherche nachgegangen, um basierend auf fundiertem Hintergrundwissen zu einer präzisen Erarbeitung eines islamischen Standpunkts für Muslime in der Schweiz überzugehen.

Normative Grundlage der Schächtung

Bei einer islamisch korrekt durchgeführten Schlachtung müssen dem zum Verzehr erlaubten Vieh mit einem rasierklingenscharfen Messer beide Venen sowie die Speise- und Luftröhre mit einem sauberen Schnitt durchtrennt werden. Dieser Schnitt soll dafür sorgen, dass die Luftzufuhr abgeschnitten wird und eine schnelle Ausblutung stattfindet, damit das Vieh möglichst unverzüglich in einen Komazustand (20-30 Sekunden) verfällt und nicht weiter leiden muss. Der Schächter muss beim Ausführen des Schnittes den Namen Allahs aussprechen in folgender Form: « BismiLlah Allahu akbar»

Darüber herrscht aufgrund der klaren Worte im folgenden Vers überwiegender Konsens:

«…und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist. Das ist wahrlich Frevel. (…)» (Sûra Al-An’am, Aya 121)

Sollte bei der Schlachtung eines Tieres das Aussprechen des Namen Allahs unbeabsichtigt vergessen gehen, so ist das Fleisch laut der Mehrheitsmeinung dennoch geniessbar. Wenn der Namen Allahs vorsätzlich nicht ausgesprochen wird, so ist für die Mehrheit das Fleisch ungeniessbar aufgrund der Deutlichkeit des normativen Textes.

Die Ausrichtung nach Mekka ist für keine islamische Rechtsschule eine Bedingung oder Pflicht, höchstens eine empfehlenswerte Handhabung. Der Schnitt muss durch einen in der Schlachtausführung erfahrenen, erwachsenen und zurechnungsfähigen Muslim getätigt werden. Dessen Fähigkeit sollte durch ein kompetentes islamisches Halal-Zertifizierungsorgan attestiert werden (HALALSUISSE-Standards).

Das Tier muss gesund und lebendig sein und darf keinem ausser Allah gewidmet sein. Dies wird auch per Konsens so bestätigt, basierend auf der folgenden Passage im Qur’an:

«Verboten ist euch der Genuss von Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist, ebenso der Genuss von Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestossenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist – ausser dem, was ihr schlachtet (bevor es verendet) …» (Sûra Al-Mâ’ida, Âya 3)

Funktion und Wirkung der Bolzenschussbetäubung

Bei den aktuell zugelassenen Bolzenschussmethoden wird eine Gehirnerschütterung ausgelöst, die einen sofortige Bewusstseinsverlust zur Folge hat. Nicht penetrierende Bolzenschussgeräte verursachen eine Erschütterung durch den heftigen Aufschlag auf das Schädeldach. Penetrierende Schussgeräte dringen zwischen 6-9 cm in das Nervenzentrum des Gehirns ein (Thalamus), wodurch eine immediate Aussetzung der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit herbeigeführt wird. Das Tier fällt in eine tonische Starre, bei der die Nervenfunktionen ausser Gefecht gesetzt sind. Dieser Zustand hält zwischen 10 und 20 Sekunden an, dann kehrt die mögliche Wahrnehmung stückweise zurück. Um eine mögliche Rückkehr des Bewusstseins unter allen Umständen zu verhindern, muss der darauffolgende Schnitt für die Ausblutung sofort nach dem Bolzenschuss erfolgen. Das Tier wird durch die Ausblutung innerhalb von ca. 20 Sek. in den vollständigen Komazustand versetzt, bei dem es keine Wahrnehmung mehr kennt. Die Ausblutung führt in den Tod. Gemäss Angaben von Dr. Jakob, amtlicher Tierarzt beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), wird das Tier erst nach 3-minütiger Ausblutung zur Absetzung freigegeben.

Bolzenschussapparate werden vom Metzger zum Betäuben von Schlachttieren verwendet. Als Erfinder des Schussapparates gilt der Straubinger Schlachthausdirektor Dr. Hugo Heiss (1863-1936). Als Munition für die Bolzenschussgeräte werden Platzpatronen benutzt, deren Treibladung den Bolzen hervorstösst.

Vereinbarkeit mit der islamischen Normativität

Die islamische Halal-Schlachtung sieht keine Betäubung des Tieres vor. Die richtige Schächtung hat aus islamischer Perspektive ebenso eine betäubende Wirkung. Es ist dabei wichtig, dass das Schlachtvieh zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund und lebendig ist. Es darf keinen Herzstillstand erleiden, erstickt oder ertränkt werden, denn verstorbenes Vieh ist im Islam verboten.

Allah sagt: «Verboten ist euch der Genuss von Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist, ebenso der Genuss von Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestossenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist – ausser dem, was ihr schlachtet (bevor es verendet) …» (Sûra Al-Mâ’ida, Âya 3)

Dieser normative Text bildet die Grundlage für die Diskussion rund um die Frage der Betäubung. Der Tod muss durch die Ausblutung eintreten und das Tier muss davor lebendig sein. Die Betäubung darf also nicht den Tod des Tieres zuerst herbeiführen. Die Passage des Verses «ausser dem, was ihr schlachtet (bevor es verendet)» ist dabei massgebend. Bei einer vorgängigen Betäubung muss garantiert bleiben, dass das Vieh bei der Schlachtung noch lebt.

In der Schweiz sieht die Tierschutzverordnung vor, dass Tiere vor der Schlachtung betäubt werden müssen. Ähnlich verhält es sich in Deutschland. Bei Geflügel gibt es eine Ausnahmeregelung, die bei der rituellen Schlachtung von einer Betäubung absieht.

Dass Muslime sich mit der Tatsache einer gesetzlich geforderten Betäubungsvorschrift konfrontiert sehen, ist keine Neuheit. Das Thema der elektrischen Betäubung wurde schon in den Konferenzen für die Bildung der SMIIC Halal-Standards durch den OIC-Fiqh Rat lange diskutiert. Sollte eine Betäubung, die nicht den immediaten Tod des Tieres herbeiführt unumgänglich sein, dann sei dieses Verfahren zulässig.

Die Voraussetzung, dass das Tier nach der Betäubung und vor dem Schnitt am Leben bleibt, ist auch hier die ausschlaggebende. Dies wird vom Versteil: «ausser dem, was ihr schlachtet (bevor es verendet)», der sich auf zuvor aufgezählte Tiere bezieht, verdeutlicht: «…von Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestossenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist…».

Nach detaillierter Analyse und Nachforschung zeigt sich, dass folgender Zustand auch bei der Frage der neuesten Bolzenschussbetäubung zutrifft. Gerade weil das Tier durch die nachlassende Wirkung der Bolzenschussbetäubung wieder das Bewusstsein erlangt und auch bei präzis ausgeführter Betäubung die Herzfunktionen über 6 Minuten anhalten, muss die Entblutung innerhalb der ersten 30 Sekunden stattfinden, um eine Rückkehr der Wahrnehmung auszuschliessen. Zu einem Herzstillstand kommt es bei der Betäubung nicht, denn eine vollständige Ausblutung muss auch hier gewährleistet sein. Die Tiere sterben nicht durch die Bolzenschussbetäubung, sondern durch die Entblutung.

Dr. Jakob vom BLV vom Eidgenössichen Departement des Innern bestätigt: «Das Tier stirbt nicht durch den Bolzenschuss und es erfährt auch keinen Herzstillstand, dieser penetrierende Schlag betäubt es nur. Das Tier ist also nicht bei Bewusstsein und kann nun entblutet werden. Diese umgehend eingesetzte Entblutung des Tieres führt schliesslich zu seinem Tode.»

«Die Wahrscheinlichkeit, dass ein sofortiger Tod durch eine Bolzenschussbetäubung eintritt, ist sehr unwahrscheinlich», führt Dr. Jakob weiter aus. Da ein Tier weit über eine Minute am Leben bleiben könne, müsse mit einer sofortigen Entblutung im betäubten Zustand des Tieres begonnen werden, um ein mögliches Wiederkehren der Wahrnehmung zu verhindern. Durch das Entbluten trete dann der Tod ein.»

Vor diesem Hintergrund erscheint es zutreffend, dass der Zustand, der durch die Bolzenschussmethode betäubten Tiere mit jenen Tieren zu vergleichen ist, welche im eben erwähnten Vers aufgezählt und diese noch vor Todeseintritt geschlachtet werden.

Hinzu kommt, dass in der Exegese dieses Verses die Erwähnung folgender Aussage des Gesandten (sas) zum Tragen kommt: «(…) Wenn das Blut herausströmt und der Name Allahs ausgesprochen wurde, so iss (…)». In der gleichen Überlieferung wurde beschrieben, wie ein Kamel geschlachtet wurde, sich hochriss und bewegte, daraufhin wurde es mit einem Pfeil geschossen und fügsam gemacht und der Gesandte (sas) führte fort: « Es gibt solche Kamele, (…) die sind unhaltbar (bei der Schlachtung); wenn euch also eines entgeht, so behandelt es mit dieser Methode (der Schuss mit dem Pfeil und schlachtet es daraufhin)»

Wenn das tödlich verletzte Tier sich nach der Schlachtung bewege und die typischen Krämpfe des sterbenden Tieres entwickle, sei das ein Beweis dafür, dass es noch gelebt habe und daher sein Fleisch erlaubt sei. So sähen es die Rechtsschulen von Abû Hanîfa, Ash-Shâfi’î und Ahmad ibn Hanbal vor. Für die Rechtsschule von Abû Hanîfa und einer überlieferten Ansicht von Ibn Hanbal kann das Tier essbar sein, wenn es auch beim geringsten Anzeichen von Leben noch geschlachtet wird. Für die ash-Shâfi‘îya und eine weitere Überlieferung der Schule von ibn Hanbal muss es noch deutliche Anzeichen von Leben geben, dazu zähle: Der heftige Blutausschuss und die einsetzenden Krämpfe nach der Schlachtung. Imâm Mâlik macht eine Unterscheidung zwischen lebensbedrohlicher und weniger beeinträchtigenden Verletzungen.

Wenn die elektrische Betäubung mit der Auflage, dass Tier dürfe bei der Betäubung nicht sofort durch den Stromschlag sterben, sondern durch die Entblutung, durch die verschiedenen Fiqh-Gremien als in der Notwendigkeit zulässig betrachtet wird, dann müsste vor diesem Stand des Wissens nun aber Gleiches für die Bolzenschussbetäubung gelten, da der Sachverhalt vergleichbar ist.

Auch wenn uns die Vorstellung der Bolzenschussbetäubung widerstrebt, weil wir das betäubte Tier mit dem Verendeten (Al-Maita) aus dem Vers assoziieren, muss zugestanden werden, dass sie vor dem Hintergrund dieser Resultate, soweit der gesetzlichen Lage wegen unumgänglich, wohl doch als Methode gesehen werden kann, deren Produkt als halal gelten darf. Es muss jedoch hinzugefügt werden, dass unter den Betäubungsmethoden die elektrische Betäubung aufgrund der geringeren Verletzung des Tieres gegenüber dem Bolzenschuss, wenn möglich immer vorzuziehen ist.

Es gilt hier jedoch eine wichtige Bemerkung zu hinterlegen. Selbst wenn das geschlachtete Tier nicht als totes Tier im Sinne des Verses definiert werden kann, soll klar sein, dass wir dringend davon abraten, die Bolzenschussmethode zu akzeptieren und sie wenn immer möglich zu umgehen. Die im Vers 3 der Sura Al-Mâ‘ida beschriebenen Tiere sind auf natürliche Weise zu Schaden gekommen und nicht auf systematischem Wege durch Fremdeinfluss. Selbst wenn der Zustand der Tiere vergleichbar ist, legt dies nicht unbedingt eine solide Grundlage für die Ableitung einer generellen Notfallregel, bei der die Verletzung des Tieres systematisch zum Schlachtprozess wird.

Komplikationen bei Umsetzung in Schlachthöfen

Wenn nun auch nach dieser Recherche festgestellt werden kann, dass eine Bolzenschussbetäubung das Fleisch des Tieres nicht ungeniessbar macht, soweit es lebendig noch islamisch geschlachtet wird, so gilt es dennoch auf einige Problempunkte in der Umsetzung aufmerksam zu machen.

In vielen Schweizer Schlachthöfen werden in einer Produktionslinie sowohl Schweine als auch andere Schlachttiere verarbeitet, bei denen die islamische Schlachtung nicht zur Anwendung kommt. Alleine dieser Umstand macht den Ausschluss einer Kontaminierung von Halal-Fleisch mit DNA des Schweines oder anderer nicht korrekt geschlachteter Tiere nahezu unmöglich.

Ein Schlachthof, der Halal-Fleisch produzieren möchte, müsste eine separate Produktionslinie dafür bereitstellen, welche von einer unabhängigen Halal-Zertifizierungsstelle wie HALALSUISSE überprüft wird. Die getrennte Produktionslinie müsste von der Schlachtung bis und mit Verpackung und Transport so gewährleistet sein, dass eine Kontaminierung ausgeschlossen werden kann.

Es müsste ein auf islamische Schlachtung geschulter und zertifizierter Schlachter für die Schlachtung in der Halal-Produktionslinie zuständig sein.

Die Verarbeitung von Fleisch zu Wurstprodukten, Kebab-Spiessen etc. muss in einer nur für Halal-Fleisch vorgesehenen Produktionsstätte stattfinden. Alle Fleischnebenprodukte müssen von Halal-Fleisch stammen. Halal müssen selbstverständlich auch alle verwendeten Zusatzstoffe sein. Ein Betrieb, der Halal-Fleisch-Produkte herstellen will, muss diesen Mehraufwand in Kauf nehmen. Eine unabhängige Zertifizierungsstelle wie HALALSUISSE muss dies transparent überprüfen können, damit ein Halal-Label geführt werden darf. Die Selbstzertifizierung ist nicht zulässig, die käme dem Konsumentenbetrug gleich.

Sind jedoch alle Vorgaben der Halal-Standards in einem Betrieb überprüfbar implementiert, dann kann einer Halal-Fleischproduktion nichts entgegengesetzt werden.

  1. Bei der Rechtsschule der Shafiiya gibt es die Meinung, dass das Fleisch auch dann geniessbar ist. Die Mehrheitsmeinung scheint jedoch in diesem Fall fundierter. http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=16637(letzte Ansicht 18.7.18)
  2. http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=113948(letzte Ansicht 17.7.18)
  3. Der Schnitt könnte auch durch einen praktizierenden Christen oder Juden durchgeführt werden, sollte dieser sich an die islamischen Vorschriften bei der Schlachtung halten. Es ist jedoch für die Kontrolle und Anwendung einfacher, wenn dies durch einen Muslim durchgeführt wird. Zudem akzeptieren manche halal-Standards keine Anhänger der zwei Buchreligionen. Auf jeden Fall muss dies einer transparenten uns systematischen Kontrolle einer halal-Beobachtungsstelle unterstehen.
    http://fatwa.islamweb.net/fatwa/index.php?page=showfatwa&Option=FatwaId&Id=15372(letzte Ansicht 18.7.18)
  4. https://edoc.ub.uni-muenchen.de/13520/1/Kohlen_Simone.pdf(Seite 11, letzte Ansicht 17.7.18)
  5. https://www.hsa.org.uk/percussive-stunning/physiology
  6. Artikel 179 , https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/index.html (letzte Ansicht 18.1.18)
  7. TSchV Artikel 179b, Absatz 4, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/index.html(18.7.18)
  8. OIC/SMIIC 1:2011 unter Punkt 5.2.5 Stunning
  9. https://pub.epsilon.slu.se/13407/1/atkinson_s_160525.pdf, Seite 26, (letzter Aufruf 18.7.18)
  10. Sahih AlBukhâri, Buch 72, Hadith 29, https://sunnah.com/bukhari/72/29(letzte Ansicht 18.7.18)
  11. Ibn Kathîr, Tafsir Al-Qur’ân al-Adhîm, Tafsir von Vers 3 Sura Al-Maida, Band 2, Seite 678
  12. http://www.alifta.net/Fatawa/FatawaDetails.aspx?languagename=ar&View=Page&PageID=1362&PageNo=1&BookID=2(letzte Ansicht 19.7.18)
  13. Ibn Kathîr, Tafsir Al-Qur’ân al-Adhîm, Tafsir von Vers 3 Sura Al-Maida, Band 2, Seite 678

Enes Rrustemi

Alban Gurgurovci

Ich lebe meine Serviceorientiertheit voll aus, helfe, unterstütze und berate Menschen gerne. Meine Mitmenschen beschreiben mich als ruhige, überlegte und disziplinierte Persönlichkeit, der sich für verschiedenes interessiert. Das Thema „halal“ interessiert mich ausgesprochen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen islamischen Rechtsschulen finde ich spannend.

In meiner Freizeit treibe ich gerne Sport, wenn möglich in der Natur. Zudem habe ich eine besondere Beziehung zum Kulinarischen und probiere beim Kochen gerne neue Gerichte aus.

Karim Hanafi

Durch meine Tätigkeit im Personalbereich übe ich meine Leidenschaften als Haupttätigkeit aus - das Arbeiten mit verschiedenen Menschen. Eine weitere Leidenschaft ist der Halal-Bereich. Mich faszinieren die verschiedenen Fassetten, egal ob der „Food“ oder „Non-Food Bereich“, beides ist gleichermassen spannend.

In meiner Freizeit bin ich viel in der Natur. Meistens trifft man mich auf einem Berg, am Sporttreiben oder bei meinen Bienenvölkern.

Enes Rrustemi

Ich habe im Jahre 2016 mein eidgenössisches Diplom in chemischer Technologie erfolgreich abgeschlossen und setze mein Können in der Abteilung Forschung & Entwicklung als Prozessspezialist in einem weltweit bekannten Chemiekonzern für Nahrungsergänzungsmittel ein.

In meiner Freizeit beschäftige ich mich mit der Kunst des Filmens und der Fotografie, welche ich in verschiedenen Bereichen, so auch für den Verein HALALSUISSE einsetze.

info@halalsuisse.ch

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